Kirchenwahl 2024

Häufige Fragen zum Wahlverfahren

Kann ich nur in meinem eigenen Wahlbezirk kandidieren?

Nein. Es sind auch bezirksübergreifende Kandidaturen möglich. Wohnen Sie z.B. im Wahlbezirk 1, dann können Sie von mindestens fünf wahlberechtigen Gemeindegliedern auch für eine Kandidatur in Wahlbezirk 2 vorgeschlagen werden.

Kann ich auch eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten aus einem anderen Wahlbezirk in der Kirchengemeinde vorschlagen?

Ja. Unabhängig von den Wahlbezirksgrenzen sind »grenzübergreifende« Wahlvorschläge möglich.

Kann die Gemeinde- bzw. Bezirksversammlung auch vorgezogen werden?

Ja, aber nur in Ausnahmefällen und auch nur nach vorheriger Rücksprache mit der Superintendentin bzw. dem Superintendenten. Im Falle einer Vorverlegung müssen auch die die beiden Abkündigungen an den vorausgehenden Sonntagen vorverlegt werden.

Kann die Gemeinde- bzw. Bezirksversammlung auch zu einem späteren als dem im Terminplan angegebenen Zeitfenster erfolgen?

Nein, ohne Ausnahme.

Müssen Bezirksversammlungen getrennt voneinander stattfinden?

Nein, nicht unbedingt. Es ist auch möglich, mehrere Bezirksversammlungen »unter einem Dach« und zur gleichen Zeit stattfinden zu lassen. Es muss nur darauf geachtet werden, dass für alle Gemeindeglieder erkennbar ist, dass sie sich nicht auf einer Gemeindeversammlung der Kirchengemeinde sondern auf »ihrer« Bezirksversammlung ihres Wahlbezirks befinden. Entsprechend müssen die Einladungen, Aushänge, die Versammlungsleitung und die Niederschriften formuliert sein. Beispiel: »Ich begrüße Sie auf den Bezirksversammlungen der Wahlbezirke eins, zwei und drei.«

Wie lange muss ich in der Kirchengemeinde wohnen, um mein aktives und passives Wahlrecht ausüben zu können?

Hier gibt es keine Fristen, so wie man es z.B. von einigen staatlichen Wahlen kennt.

Gibt es für die Öffnung der Wahllokale am Wahlsonntag ein vorgegebenes Zeitfenster?

Nein. Die Wahl findet im Anschluss an den Gottesdienst statt. Für die Dauer und das Ende der Wahlhandlung gibt es keine Vorgaben.